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Gefährdungsbeurteilung

Psychische Gefährdungsbeurteilung: Anleitung, Methoden und Maßnahmen

Seit 2013 gehört psychische Belastung ausdrücklich in die Gefährdungsbeurteilung. Was beurteilt wird, welche Methoden sich eignen, wie du in sieben Schritten vorgehst und welche Maßnahmen helfen.

9 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2013 nennt das Arbeitsschutzgesetz psychische Belastung bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) – sie gehört in jede Gefährdungsbeurteilung.
  • Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, nicht die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter.
  • Die GDA empfiehlt sechs Gestaltungsbereiche: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung.
  • Geeignete Methoden sind Befragungen, Beobachtungen und moderierte Workshops – oft in Kombination.

Was ist die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung – oft kurz „psychische Gefährdungsbeurteilung“ genannt – ist kein eigenes Dokument neben der Gefährdungsbeurteilung, sondern ein Teil davon. Sie untersucht, welche Arbeitsbedingungen Beschäftigte psychisch belasten können, und legt Maßnahmen fest, um gesundheitsgefährdende Belastungen zu vermeiden oder zu verringern.

Wichtig ist die Unterscheidung von Belastung und Beanspruchung nach DIN EN ISO 10075: Psychische Belastung umfasst alle äußeren Einflüsse, die auf einen Menschen einwirken – etwa Zeitdruck, Unterbrechungen oder Lärm. Beanspruchung ist die individuelle Reaktion darauf. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet die Belastung, also die Arbeit.

Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. Seit der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG die psychische Belastung bei der Arbeit ausdrücklich als mögliche Gefährdung. Jeder Arbeitgeber muss sie deshalb in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und das Ergebnis dokumentieren (§ 6 ArbSchG) – unabhängig von der Betriebsgröße.

Die Aufsichtsbehörden achten bei Betriebsbesichtigungen darauf, ob psychische Belastung berücksichtigt wurde, und können die Durchführung anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Was wird beurteilt? Die sechs Gestaltungsbereiche

Die Empfehlungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) nennen sechs Gestaltungsbereiche, die bei der Beurteilung betrachtet werden sollten:

  • Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe

    Beispiele für BelastungsfaktorenHandlungsspielraum, Vollständigkeit der Aufgabe, Verantwortung, emotionale Anforderungen

  • Arbeitsorganisation

    Beispiele für BelastungsfaktorenArbeitsabläufe, Arbeitsintensität, Unterbrechungen, Kommunikation und Kooperation

  • Arbeitszeit

    Beispiele für BelastungsfaktorenDauer und Lage der Arbeitszeit, Schicht- und Nachtarbeit, Pausen, Erreichbarkeit

  • Soziale Beziehungen

    Beispiele für BelastungsfaktorenZusammenarbeit im Team, Führungsverhalten, Konflikte, Kontakt zu Kunden oder Patienten

  • Arbeitsmittel

    Beispiele für BelastungsfaktorenGestaltung von Maschinen, Werkzeugen und Software, häufige Störungen

  • Arbeitsumgebung

    Beispiele für BelastungsfaktorenLärm, Beleuchtung, Raumklima, räumliche Enge

Gefährdungsbeurteilungen mit AMS GoPsychische Belastung zusammen mit allen anderen Gefährdungen beurteilen und die Maßnahmen im Aktionsplan mit Verantwortlichen und Fristen nachverfolgen.

Welche Methoden eignen sich?

Die eine richtige Methode gibt es nicht. Bewährt haben sich drei Verfahren, die sich gut kombinieren lassen:

  • Schriftliche Befragung

    Geeignet fürBetriebe und Bereiche mit vielen Beschäftigten

    HinweisStandardisierte Fragebögen verwenden und Anonymität sicherstellen

  • Beobachtung und Beobachtungsinterview

    Geeignet fürTätigkeiten, die sich gut beobachten lassen

    HinweisDurch geschulte Personen, zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Moderierter Workshop

    Geeignet fürKleine Betriebe und einzelne Teams

    HinweisBeschäftigte erarbeiten Belastungen und Lösungen gemeinsam

Psychische Gefährdungsbeurteilung in 7 Schritten

  1. 1

    Tätigkeiten und Bereiche festlegen

    Lege fest, welche Tätigkeiten oder Bereiche gemeinsam betrachtet werden – zum Beispiel Montage, Verwaltung oder Außendienst.

  2. 2

    Psychische Belastung ermitteln

    Erfasse die Belastungsfaktoren mit Befragung, Beobachtung oder Workshop – je nach Betriebsgröße und Fragestellung.

  3. 3

    Belastung beurteilen

    Bewerte, ob und wo Handlungsbedarf besteht – etwa anhand von Vergleichswerten aus dem Fragebogen oder der Einschätzung im Workshop.

  4. 4

    Maßnahmen entwickeln und umsetzen

    Leite Maßnahmen ab, lege Verantwortliche und Fristen fest und setze sie um.

  5. 5

    Wirksamkeit überprüfen

    Prüfe nach einiger Zeit, ob die Maßnahmen wirken – zum Beispiel mit einer kurzen Nachbefragung oder einem Folgeworkshop.

  6. 6

    Aktualisieren und fortschreiben

    Aktualisiere die Beurteilung bei Veränderungen, etwa bei neuen Arbeitsabläufen, neuer Software oder Umstrukturierungen.

  7. 7

    Dokumentieren

    Halte Vorgehen, Ergebnisse, Maßnahmen und ihre Überprüfung schriftlich fest.

Typische Maßnahmen

Wie bei anderen Gefährdungen gilt: Maßnahmen an den Arbeitsbedingungen haben Vorrang vor Maßnahmen, die am Verhalten einzelner Personen ansetzen. Beispiele:

  • Abläufe so gestalten, dass weniger Unterbrechungen und Störungen entstehen
  • Handlungsspielräume erweitern und Zuständigkeiten klar regeln
  • Personalbemessung und Arbeitsmenge prüfen
  • Pausen sicherstellen und Schichtpläne gesundheitsgerecht gestalten
  • Führungskräfte für gesundheitsgerechtes Führen qualifizieren
  • Beschäftigte mit Kundenkontakt in Deeskalation schulen und Notfallabläufe festlegen

Checkliste: Psychische Gefährdungsbeurteilung

  • Verantwortliche festgelegt und Vorgehen geplant
  • Betriebsrat und Beschäftigte frühzeitig informiert und beteiligt
  • Tätigkeiten bzw. Bereiche für die Beurteilung festgelegt
  • Methode ausgewählt – Befragung, Beobachtung oder Workshop
  • Anonymität bei der Auswertung sichergestellt
  • Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen festgelegt
  • Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft
  • Vorgehen, Ergebnisse und Maßnahmen dokumentiert

Häufige Fragen

Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. Seit 2013 ist psychische Belastung im Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich als Gefährdung genannt (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Sie muss in der Gefährdungsbeurteilung jedes Betriebs berücksichtigt werden.

Wer führt die psychische Gefährdungsbeurteilung durch?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann fachkundige Personen beauftragen; Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten dabei. Externe Fachleute können unterstützen, sind aber nicht vorgeschrieben.

Wie oft muss die psychische Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden?

Ein festes Intervall gibt es nicht. Die Beurteilung muss aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern, und die Wirksamkeit der Maßnahmen sollte regelmäßig überprüft werden.

Ist eine Mitarbeiterbefragung vorgeschrieben?

Nein. Eine Befragung ist eine von mehreren geeigneten Methoden. Gerade in kleinen Betrieben sind moderierte Workshops oder Beobachtungsinterviews oft besser geeignet.

Werden bei der Beurteilung einzelne Beschäftigte bewertet?

Nein. Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen – nicht die psychische Gesundheit oder Belastbarkeit einzelner Personen.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.

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